Die Schutzstelle im Geschwister-Scholl-Heim Zerbst
Aufnahmekriterien/Zielgruppe
Der Bereich Inobhutnahme unterscheidet Selbst- und Fremdmelder (Rechtsgrundlage SGB VIII (KJHG) § 42; § 8a).
Selbstmelder
Ein Kind/Jugendlicher ist in Obhut zu nehmen, wenn das Kind/der Jugendliche selbst darum bittet. Das typische Alter reicht von 6 bis unter 18 Jahren. Es handelt sich hauptsächlich um Kinder/Jugendliche des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, aber auch um Minderjährige aus dem gesamten Bundesgebiet.
Fremdmelder
Kinder und Jugendliche, die etwa die Polizei, der Bundesgrenzschutz, Nachbarn, Lehrkraft oder Bekannte zu uns bringen. Die Minderjährigen sind meist von zu Hause weggelaufen, waren auf Trebe oder wurden bei Diebstählen/Straftaten ertappt; die Personensorgeberechtigten sind jedoch nicht erreichbar bzw. nicht in der Lage zur sofortigen Wiederaufnahme. Hinzu kommen Minderjährige, die der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes in Obhut nimmt, weil eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes/Jugendlichen dies erfordert.